Gebarungsaufzeichnungen
§ 15. Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im
§ 2 bezeichneten Gruppen zu führen.