Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 97. (1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebühren auch für die im § 78 Abs. 2 genannten Angehörigen und für die gemäß
§ 78 Abs. 7 in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(4) Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und
88, Hauskrankenpflege in entsprechender Anwendung des
§ 94 gewährt.
(5) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 86 bis 88 gewährt.
(6) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.