Dokumentinformation

§ 601 ASVG BGBl. I Nr. 132/2002, S. 1401
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG
Bundesgesetz
Bund
BGBl. I Nr. 132/2002, S. 1401
2. AbgabenänderungsG 2002
2. AbgÄndG 2002
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11. 07. 2002
13. 08. 2002
14. 08. 2002
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Paragrafenverweise in Schlußbestimmungen sind statische Verweise: a) auf die in der Schlußbestimmung ausdrücklich genannten Fassung oder, wenn kein ausdrücklicher Hinweis besteht b) auf die Fassung, auf die sich die Schlußbestimmung bezieht (vgl. ein Verweis auf einen Paragrafen in einer Schlußbestimmungen kann sich nie auf dessen jeweils aktuelle Fassung beziehen). Wurde der zitierte Paragraf durch die Novelle, in dessen Schlußbestimmungen sich das Zitat befindet, geändert, ist der Verweis auf diese Fassung zu legen. Wurde der zitierte Paragraf durch die Novelle, in dessen Schlußbestimmungen sich das Zitat befindet, nicht geändert, ist der Verweis auf die Fassung zu legen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmung gegolten hat .