Dokumentinformation

Anl. 1 ASVG BGBl. I Nr. 138/1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG
Bundesgesetz
Bund
BGBl. I Nr. 138/1998
Allgemeines SozialversicherungsG - 55. Novelle
55. ASVGNov
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17. 07. 1998
18. 08. 1998
01. 08. 1998
18. 08. 1998
18. 08. 1998
§ 177 ASVG
Art. VI Abs. 27 Nov BGBl. Nr. 13/1962 (idF BGBl. Nr. 13/1962)
§ 527 ASVG (idF BGBl. Nr. 189/1955)
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Zur Einarbeitung der Anordnung Z 193, BGBl. I Nr. 138/1998: In der Spalte Berufskrankheiten entfällt der Klammerausdruck "„Mit Ausnahme von Hauterkrankungen. Diese gelten als Berufskrankheiten nur insoweit, als sie Erscheinungen einer durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper bedingten Allgemeinerkrankung sind oder gemäß Nr. 19 entschädigt werden müssen.“ auch in der Ziffer 1, vgl. EB 1234 Beilage zur XX GP: " ... Weil aber Nickel und auch die anderen Stoffe Hauterkrankungen verursachen, diese jedoch nach geltendem Recht nur unter den besonderen Bedingungen der BK-Nrn. 2 bis 14 und 19 als Berufskrankheiten gelten – eine Einschränkung, die auch für die neuen Stoffe gelten müßte –, wird aus normökonomischen Gründen vorgeschlagen, in § 177 Abs. 1 ASVG die generelle Anordnung aufzunehmen, daß Hauterkrankungen nur unter den bereits nach geltendem Recht vorgesehenen Voraussetzungen entschädigt werden. Es handelt sich dabei um keine materielle Änderung. ..." Das geltende Recht ´bezog die Z 1 mit ein, vgl. Stammfassung ASVG, BGBl. 189/1955.