redaktionelle Anmerkungen: | Diese Fassung wurde auf Grund der Änderung des ASVG § 551 Abs. 1 Z 5 und ASVG PA551 ABS15 im Rahmen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 132/1995, erstellt. Diese Fassung wurde durch die 53. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 411/1996, rückwirkend mit 1.1.1994 geändert und ist daher nicht in Kraft getreten. |