21. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Hauptverbandes“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.