„1. | wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, oder“. |