3. Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„5.
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern
in der Krankenversicherung ein Betrag von täglich 100 S;
in der Unfallversicherung ein Betrag von täglich 160 S.“