24. b) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. 1 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. m anzufügen:
„m)
Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962.“