2. § 64 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:
„An die Stelle des Betrages von 21 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag.“