2a. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3.
der im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seines Ehegatten hauptberuflich beschäftigte Ehegatte, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten vorliegt und er nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert ist.“