12. Im § 23 Abs. 10 werden die lit. b und c durch folgende lit. b, c und d ersetzt:
,,b)
für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage);
c)
für die gemäß § 2a Abs. 1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling;
d)
für die gemäß § 2a Abs. 3 gemeinsam als Ehegatten auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung jeweils ein Sechstel des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling.“