25. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen.“