3. Dem § 2a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 7, so ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.“