1. Nach § 2 ist ein § 2a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung
§ 2a. Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte
| | | | | | | | | | |
1. | in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, oder |
2. | Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder |
3. | auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder |
4. | im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z 2 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 3 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder |
5. | gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist. |
Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“ |