4. Im § 31 Abs. 11 dritter Satz wird der Ausdruck „Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO“ ersetzt.