3. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 1 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 1a wird eingefügt:
„1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;“