7. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5.
technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten (§ 4 Z 2 und 8 DSG 2000).“