3. § 108 Abs. 3 lautet:
„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2013 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 141 €, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2013 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“