1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
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1. | Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter, |
2. | Bauernkrankenversicherung, |
3. | Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung, |
4. | Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Bezieher von Karenzurlaubsgeld, |
5. | Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen, |
6. | Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz, |
7. | Kranken- und Unfallversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, |
8. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, |
9. | Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, |
10. | Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit, |
11. | Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, |
12. | Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung, |
13. | Notarversicherung.“ |