4. Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „ferner der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen" durch den Ausdruck „ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen“ zu ersetzen.