42. Dem § 107 a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Abs. 2 Z 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im § 227 a Abs. 8 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte.“