1. a) Im § 4 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 8 ist anzufügen:
„8.
Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung nach den §§ 199 oder 300a gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.“
b)
§ 4 Abs. 3 Z 7 hat zu lauten:
„7.
Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;“.