52. Dem § 131 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.“