9. § 80 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36 bis 40, § 33 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorranging auf den Rückstand an Kostenanteilen angerechnet werden.“