4a. Im § 19 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2“; folgender Satz wird angefügt:
„Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
1. Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;
2. § 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.“