20. d) § 30 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten ist die Gebietskrankenkasse weiterhin örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zuständig war. In den Fällen des § 8 Abs. 3 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.“