30. a) § 49 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz hat zu lauten:
„Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz);“
b) § 49 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten:
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„2. | Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden und soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;“ |
c) § 49 Abs. 3 Z 19 hat zu lauten:
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„19. | Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;“ |
d) § 49 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„Derartige Feststellungen sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit’ zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.“
e) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck „der Kinderbeihilfenbeitrag“ durch den Ausdruck „der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich“ zu ersetzen.