5. f) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f hat zu lauten:
„f)
freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z 4 lit. b bzw. lit. c eintritt;“