„c) | für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 17, 20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;“ |