„c) | nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten nach lit. a Z 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt wären sowie von den Kindern, Enkel-, Wahl- und Stiefkindern, |