8. g) § 16 Abs. 4 lit. c und d haben zu lauten:
„c)
in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung (§ 12 Abs. 5) folgenden Tag;
d)
in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgenden Tag.“