16. a) Im § 138 Abs. 2 wird eine lit. c mit folgendem Wortlaut eingefügt:
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„c) | die gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversicherten Personen, denen während der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt werden;“ |
Die bisherigen lit. c bis lit. e erhalten die Bezeichnung lit. d bis f.
b) § 138 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:
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„f) | gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“ |
c) § 138 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden.“