51. § 456 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender Anwendung des § 455 Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“