„4. | sich die Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Durchführung der Gesundenuntersuchungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 472a Abs. 1) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.“ |