66. § 474 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 74 Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und der Pflege in einer Krankenanstalt.“