1. b) § 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z 6, 8 bis 11 und 13 genannten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben.“