1. § 2a hat zu lauten:
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1. | aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder |
2. | aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder |
3. | Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder |
4. | auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder |
5. | im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder |
6. | gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist. |
Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“ |