12. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3, Abs. 6a sowie im Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3, Abs. 6a, 6b sowie 7“ ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:
„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“