1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck“und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.“durch den Ausdruck“ , bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21 genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.“ ersetzt.