19. a) Im § 31 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der Z 18 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 19 und 20 sind anzufügen:
„19.
der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;
20.
Richtlinien für die Koordinierung der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne des § 105a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, des § 54a Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 48 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes durch die Träger der Pensionsversicherung aufzustellen.“