5. a) § 121 Abs. 4 Z 4 hat zu lauten:
b) § 121 Abs. 4 Z 7 hat zu lauten:
| | | | | | | | | | |
„7. | bei Selbstversicherten nach § 16, sofern innerhalb von sechs Wochen |
a) | nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (§ 123), |
b) | nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten, |
c) | nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (§ 123) |
| die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Z 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.“ |