10. Im § 44 Abs. 1 ist nach der Z 5 eine Z 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„6.
bei den nach § 4 Abs. 3 Z 10 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen.“