5. Im § 86 Abs. 3 sind der dritte und vierte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Alle übrigen Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit dem Stichtag an.“