1. e) Dem § 2a ist folgender Abs. 2 anzufügen:
„(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,
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1. | wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war, dieser Ehegatte, |
2. | in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.“ |