6. b) § 78 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten,
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a) | wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, und |
b) | wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“ |