9. a) Im § 145 Abs. 1 haben die Einleitung und die lit. a wie folgt zu lauten:
„Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
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a) | keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;“ |