2. a) Im § 123 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „nach Abs. 2“.
b) § 123 Abs. 9 lautet:
„(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Personen gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
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a) | im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist, oder |
b) | eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht.“ |