13. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird angefügt:
„ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält;“