1. b) Im § 227 Abs. 1 entfällt der Strichpunkt am Ende der Z 5; folgender Satzteil wird angefügt:
„bzw. die Zeiten, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 geruht hat;“